Gesetze / MiFID II

MiFID II

Art 21 Regelmäßige Überprüfung der Voraussetzungen für die Erstzulassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MiFID%20II/21#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass eine in ihrem Hoheitsgebiet zugelassene Wertpapierfirma die Voraussetzungen für die Erstzulassung gemäß Kapitel I jederzeit erfüllen muss.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MiFID%20II/21#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass Wertpapierfirmen ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 nachkommen. Sie schreiben vor, dass Wertpapierfirmen den zuständigen Behörden alle wichtigen Änderungen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erstzulassung mitteilen.

Die ESMA kann Leitlinien für die in diesem Absatz genannten Überwachungsmethoden ausarbeiten.

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